Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

Tierfutternothilfe-Augsburg e. V.


Kathrin Hellinger (1.Vorstand)

Klaus Lohmann (2.Vorstand)

Klaus Lohmann (Kassenwart)

Lauterlech 38


86152 Augsburg

Vertreten durch:

Frau Kathrin Hellinger und Herrn Klaus Lohmann

Steuernummer: 103/111/02686

Aufsichtsbehörde:

Stadt Augsburg


Kontakt:

Telefon: +49 (0) 170-9 62 42 97

E-Mail: info@tierfutternothilfe-augsburg.de

Photos: fotolia
http://de.fotolia.com

Quelle: erstellt mit dem Impressum-Generator eingetragener Verein (e. V.) von eRecht24.

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Urheberrecht

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Datenschutz

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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Tierfutternothilfe-Augsburg”. Nach der Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name “Tierfutternothilfe-Augsburg e.V.”

Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es Hilfe für bedürftige Tiere und deren Besitzer in Notlagen (wie z.B. ALG II Empfänger, Arbeitslose, Obdachlose und Rentner mit geringer Rente) zu leisten.

Dies erfolgt gegebenenfalls nur gegen Nachweis (z.B. aktueller Bescheid einer Behörde).

Mögliche Notfallunterstützungsleistungen für Haustiere sind unter anderem:

– Futtermittelabgabe

– Sachspendenabgabe (Katzenkörbe, Leinen, Käfige, Kratzbäume ect.)

– Hilfe bei Notfallvermittlung

– Finanzielle Unterstützung bei notwendigen Tierarztbesuchen und Operationen

§ 3 Gemeinnützigkeit, Zweckbindung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages (Beitrittserklärung) des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft ist erlangt, wenn die Beitrittserklärung (siehe Anlage) durch Vorstandsbeschluss

angenommen ist. Die Mitteilung der Aufnahme an den Bewerber erfolgt durch den Vorstand. Die Mitteilung der Aufnahme an den Erwerber hat für den Zeitpunkt der Aufnahme keine Bedeutung. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Die Mitgliedschaft ist für jeden kostenfrei. Jedes Mitglied kann frei über den Mitgliedsbeitrag (siehe Beitrittserklärung) und Häufigkeit je nach seinen finanzieller Situation entscheiden. Die Mitgliedschaft kann auch nur durch die ehrenamtliche Tätigkeit innerhalb des Vereins erfolgen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist jederzeit möglich und bedarf schriftlicher Form.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die hervorragende Dienste um den Tierschutz erworben haben. Auch Prominente aus Politik, Wirtschaft und anderem öffentlichen Leben können die Ehrenmitgliedschaft erlangen.

§ 5 Mitarbeit im Verein

Die Mitarbeit ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand setzt sich zunächst aus den Initiatoren Frau Kathrin Hellinger (Vorsitzende) und Frau Carmen Englhard (stellvertretende Vorsitzende) zusammen.

Vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses der Mitgliederversammlung verlängert sich die Amtszeit um weitere 12 Monate.

Frau Kathrin Hellinger und Frau Carmen Englhard werden beauftragt ein Bankkonto für den Verein zu eröffnen und dies mit dem Kassenwart zu verwalten.

Sie sind jedoch verpflichtet nach Aufforderung der Mitglieder alle Unterlagen auch Kontoauszüge unverzüglich zur Prüfung offen zu legen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses

Entlastung des Vorstandes

Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes

Wahl von zwei Rechnungsprüfern

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des   Vereins

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende    Fragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von Einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder haben.

Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins gehen sämtliche Futter-, Sach- und Geldspenden an den Tierschutzverein und Umgebung e.V. Holzbachstr. 4c in 86152 Augsburg Telefon 0821-30379 und darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Augsburg, 24.September 2011

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Kathrin Hellinger                                      Carmen Englhard